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NaturschutzG Vlbg.
• Eine Abgabepflicht nach § 13 Vlbg. NSchG ist u. a. dann gegeben, wenn Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1
lit. j Vlbg. NSchG entweder abgebaut oder in einer solchen aus Gewässern entnommen wird. Ob die Entnahme die Gewinnung des Materials bezweckt oder ob sie primär anderen Zwecken dient, ist für die Abgabepflicht ebenso wenig maßgeblich wie die Frage, ob sie in der Absicht erfolgt, (durch das entnommene Material) Gewinn zu erzielen bzw. ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde oder nicht. - (§ 13 Vlbg. NSchG), (Abweisung)
(, 0015)