Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 2005, Seite 29

NaturschutzG Vlbg.

Eine Abgabepflicht nach § 13 Vlbg. NSchG ist u. a. dann gegeben, wenn Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1
lit. j Vlbg. NSchG entweder abgebaut oder in einer solchen aus Gewässern entnommen wird. Ob die Entnahme die Gewinnung des Materials bezweckt oder ob sie primär anderen Zwecken dient, ist für die Abgabepflicht ebenso wenig maßgeblich wie die Frage, ob sie in der Absicht erfolgt, (durch das entnommene Material) Gewinn zu erzielen bzw. ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde oder nicht.
- (§ 13 Vlbg. NSchG), (Abweisung)

(, 0015)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...