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SWK 30, 20. Oktober 2004, Seite 859

Aufwendungen für ein Universitätsstudium als Werbungskosten

Die Reaktion des Gesetzgebers auf das VfGH-Erkenntnis vom 15. 6. 2004, G 8/04

Christian Hammerl

Nach der geltenden Rechtslage sind zwar Aufwendungen in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium (abgesehen von Studiengebühren) nicht abzugsfähig, Aufwendungen für ein Studium an einer Fachhochschule dagegen schon. Der VfGH hat diese Differenzierung allerdings als verfassungswidrig aufgehoben. Nach dem nun vorliegenden Entwurf zum AbgÄG 2004 sollen prinzipiell alle Bildungsmaßnahmen, die mit einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, abzugsfähig sein.

I. Die geltende Rechtslage

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Bildungsaufwendungen Werbungskosten, wenn es sich um eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme oder eine umfassende Umschulung handelt.

Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium (mit Ausnahme der Studiengebühren) sind von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, auch wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit erfüllt sind. Dagegen besteht ein solcher Ausschluss für Studien an Fachhochschulen oder für Universitätslehrgänge nicht. Im Hinblick auf diese Unterscheidung wurden schon sehr bald Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität dieser Bestimmung geäußert.

II. Das Erkenntnis des VfGH

Der VfGH konnte keinen „für die gleichheitsrechtliche Beurteilung...

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