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Aufteilung von Gebäuden
Aufteilung von Gebäuden (§ 4 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 1 EStG)
Der VwGH hat nach seiner Rechtsprechung bei Gebäuden, die teils betrieblich und teils privat genutzt werden, stets eine Aufteilung nach der konkreten Nutzung vorgenommen. Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken (also sowohl betrieblich als auch privat genutzte Räumlichkeiten, wie z. B. Vorzimmer) dienen, beeinflussen dabei nicht das Aufteilungsverhältnis, sondern sind entsprechend dem Verhältnis der anderen Räumlichkeiten aufzuteilen (vgl. ). Damit ist bei gemischt genutzten Gebäudeteilen nicht das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG anzuwenden, denn sonst könnten die Aufwendungen für gemischt genutzte Räumlichkeiten niemals zu Betriebsausgaben führen ().