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SWK 30, 20. Oktober 2004, Seite 873

Übertragung stiller Reserven und Steuerreform 2005 - Chance für Kapitalgesellschaften

Letztmalige Inanspruchnahme der Investitionsbegünstigung des § 12 EStG bringt Steuerersparnis

Helmut Michl und Christian Wilplinger

Der Finanzminister hat Kapitalgesellschaften für das Jahr 2004 mit der Steuerreform 2005 trotz der Abschaffung der Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG für Körperschaften durch den neuen Körperschaftsteuersatz ein lukratives „Steuergeschenk" bereitet. Die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes bietet für die letztmalige Inanspruchnahme der Investitionsbegünstigung des § 12 EStG für Kapitalgesellschaften ein interessantes Steuersparmodell.

1. Allgemeines

Hauptinhalt des § 12 EStG ist, dass stille Reserven, die bei der Veräußerung von Anlagegüter realisiert werden, auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Anlageninvestititonen desselben Jahres übertragen werden können. Daher stellt § 12 EStG eine investitionsfördernde Maßnahme dar. Die grundsätzliche Übertragungsmöglichkeit ist gemäß § 12 Abs. 2 EStG an zwei Voraussetzungen gebunden:

• Das veräußerte Wirtschaftsgut muss zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre dem Anlagevermögen dieses Betriebes angehört haben.

• Das Reinvestitionsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, muss in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden.

Sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 EStG erfüllt, so bestimmt § 12 Abs. 3 EStG, auf welche neu angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsg...

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