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SWK 30, 20. Oktober 2004, Seite 72

Finanzstrafverfahren: Zeugen

Zeuge kann weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte sein. Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einem Beschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen. - (§ 102 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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