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Finanzstrafverfahren: Zeugen
• Zeuge kann weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte sein. Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einem Beschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen. - (§ 102 FinStrG), (Abweisung)
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