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SWK 30, 20. Oktober 2004, Seite 165

Gewerbeberechtigung für alle Teilnehmer einer Bietergemeinschaft nicht immer notwendig

Günther Feuchtinger

Ist bei öffentlichen Vergaben zulässigerweise eine Gesamtleistung ausgeschrieben, die unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, reicht es, wenn jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die gewerberechtliche Befugnis für den ihm konkret zukommenden Leistungsteil hat. Nur wenn die Leistung homogen und auf eine bestimmte Unternehmergruppe beschränkt ist, müssen alle Mitglieder die entsprechende Befugnis haben (VfGH-Erkenntnis vom , B 1044/01). Nach Ansicht des Verfassers müsste dieser Spruch auch außerhalb des Vergaberechtes für Arbeitsgemeinschaften zum Tragen kommen.

1. Die Ausgangslage und Problemstellung nach dem Bundesvergabegesetz (BVerG) und der Gewerbeordnung (GewO)

Anzumerken ist, dass das oben angeführte Erkenntnis zur alten Rechtslage nach dem BVerG 1997 erging, der oben angeführte Spruchpunkt jedoch auch für das neue BVerG 2002 (BGBl. I Nr. 99/2002) zum Tragen kommen wird, weil m. E. hier keine inhaltlichen Änderungen eingetreten sind. Soweit Paragraphenzitate sich auf das BVerG beziehen, ist das derzeit geltende BVerG 2002 gemeint; bei Hinweis auf nicht mehr in Kraft stehende Paragraphen erfolgt der Zusatz „alt" und „1997".

Bei einer Bietergemeinsch...

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