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SWK 8, 10. März 2004, Seite 304

VwGH zur Angemessenheitsgrenze bei gebrauchten Personen- und Kombinationskraftwagen

Gerichtshof bestätigt EStR

Peter Pülzl

Mit Erkenntnis vom , 98/14/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof die in den EStR 2000, Rz. 4775, vorgesehene Methode zur Ermittlung der Luxustangente bei Gebrauchtfahrzeugen bestätigt. Für die in SWK-Heft 2/2003, Seite S 31 f. vorgestellte alternative Berechnungsmethode bleibt dennoch Raum.

S. 305I. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ermittelte die Betriebsprüfung für die von einem selbstständigen Handelsvertreter ein bis zwei Jahre nach der jeweiligen Erstzulassung angeschafften PKWs eine Repräsentationskomponente. Dabei ging der Prüfer gemäß , AÖFV Nr. 55/1991 und i. S. d. Erkenntnisses des von angemessenen Anschaffungskosten in Höhe von ATS 467.000 aus (kritisch zur Systematik der Wertermittlung Kohler, SWK-Heft 2/1997, Seite S 31 f.). Er vertrat dabei gemäß dem o. a. Erlass die Ansicht, dass bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen die repräsentative Komponente eines Fahrzeugs anhand der Verhältnisse zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung zu bestimmen sei. Nur bei Fahrzeugen, die später als fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden, seien als Beurteilungsmaßstab die tatsächlichen Anschaffungskosten heranzuziehen.

II. Entscheidungsgründe

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