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Zur Aufstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen der Universitäten
Rechtliche und wirtschaftliche Position der Universitäten erfordert ein entsprechendes Rechnungswesen
Das Universitätsgesetz 2002 konstituiert die Universitäten des Bundes als juristische Personen öffentlichen Rechts (§ 4 UG 2002). Als Einrichtungen des Bundes sind sie zwar weiterhin durch den Bund garantiert und durch ihn zu finanzieren, die Vollrechtsfähigkeit der Universitäten ermöglicht jedoch wesentlich größere Autonomie sowie die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben und Wettbewerb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (§ 15 Abs. 3 UG 2002). Die Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der Universitäten ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 5 UG 2002). Das UG 2002 sieht weiters vor, dass die Universitäten die ihnen bisher funktionell zugewiesenen Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse, wie insbesondere privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, kraft Gesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwerben. Ebenso verbleibt das von Universitäten und Instituten im Rahmen der so genannten Teilrechtsfähigkeit (z. B. durch Schenkung oder letztwillige Zuwendung) erworbene Vermögen den Universitäten. Während generell nur die von den Universitäten genutzten Mobilieneinschließlich zusammenhängender Rechte, Rechtsverhältnisse und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Universitäte...