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Auslandsverschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG und internationale Schachtelbeteiligung
(BMF) - 1. Die Angaben über das russische Verschmelzungsrecht sprechen dafür, dass eine Vergleichbarkeit mit dem inländischen Verschmelzungsrecht gegeben ist. Dies muss allerdings von der zuständigen Abgabenbehörde gewürdigt werden, der nicht vorgegriffen werden kann.
2. Nach österreichischem Aktienrecht wäre die Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft auf eine 73%ige Tochtergesellschaft dieser Kapitalgesellschaft mit einem Verzicht auf die Gewährung neuer Anteile nach § 224 AktG verbunden, da die von der übertragenden Gesellschaft gehaltenen 27 % auf die übernehmende Gesellschaft übergingen, als eigene Anteile nicht gehalten werden könnten, sondern dem Hauptgesellschafter als Gegenleistung für die Aufgabe der hundertprozentige Beteiligung zu übertragen wären („Teil-down-stream-merger").
Nach § 5 UmgrStG ist der verschmelzungsbedingte Anteilstausch nicht als Veräußerung und Anschaffung zu werten. Im vorgenannten Fall wäre demnach mit dem „Durchschleusen" von Anteilen kein Anschaffungsvorgang verbunden.
Bezieht man den dargestellten Fall auf eine Verschmelzung der beiden Tochtergesellschaften im Ausland mit der Abwandlung, dass die 27%ige Beteiligung nicht durchgeschleust...