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SWK 8, 10. März 2004, Seite 4

Teilwertabschreibung bei Besserungsschein

Teilwertabschreibung bei Besserungsschein (§ 6 Z 2 EStG)

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Forderung aus einem Besserungsschein bei einer atypisch stillen Gesellschaft 1992 aktiviert. Für das Jahr 1994 wurde eine Teilwertabschreibung dieser aktivierten Besserungsvereinbarung vorgenommen, weil auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung keine Gewinnerwartung bestand. Wer eine Teilwertabschreibung durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Da nicht dargelegt werden konnte, dass von der AG keine Rückflüsse mehr zu erwarten sind, konnte die Abschreibung auf null nicht anerkannt werden ().

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