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SWK 8, 10. März 2004, Seite K 4

Arbeitszimmer nicht bei Mitglied des VfGH

Arbeitszimmer nicht bei Mitglied des VfGH (§ 16 EStG)

Ein ständiger Referent des VfGH machte die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in Graz geltend, weil er nach dem bundesstaatlichen Prinzip seinen Wohnsitz außerhalb von Wien haben muss. Der VwGH hat die Notwendigkeit verneint, da am Sitz des VfGH ohnedies ein Arbeitsraum zu Verfügung stand ().

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