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SWK 13, 1. Mai 2002, Seite K 9
Arbeitszimmer
Arbeitszimmer (§ 20 EStG)
Benötigt ein Angestellter für seine gewerbliche Nebentätigkeit ein Arbeitszimmer, dann ist dieses anzuerkennen, auch wenn die dort erzielten Einkünfte nicht die überwiegenden Erwerbseinkünfte darstellen ().