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Finanzstrafverfahren: Hausdurchsuchungen
• Es ist nicht zu beanstanden, dass im Hausdurchsuchungsbefehl die hinterzogenen Abgaben in „vorerst unbekannter Höhe" angegeben werden. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe i. S. d. § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben sind, geht es nämlich nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. - (§ 93 FinStrG), (Abweisung)
(, 0182)