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SWK 13, 1. Mai 2002, Seite R 27

Finanzstrafverfahren: Hausdurchsuchungen

Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem zufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen. - (§ 93 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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