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Finanzstrafverfahren: Hausdurchsuchungen
• Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem zufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen. - (§ 93 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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