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Humuserzeugung und Liebhaberei
Humuserzeugung und Liebhaberei (§§ 2, 21 EStG)
Der Beschwerdeführer erzeugt Humus aus dem organischen Abfall fremder Betriebe durch den Einsatz von Würmern. Dies stellt eine gewerbliche und keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Bei einer solchen gewerblichen Betätigung, die sich auf ein innovatives, noch nicht etabliertes Produkt bezieht, wird der absehbare Zeitraum für die Erzielung eines Gesamtgewinnes deutlich über 10 Jahren liegen. Es ist jedenfalls eine Prognoserechnung zu erstellen um festzustellen, innerhalb von welchem Zeitraum ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann. Dabei ist die Frage, ob der Unternehmer aktiv mitarbeitet oder sich nur mit den kaufmännischen Belangen beschäftigt, ohne Bedeutung. Im fortgesetzten Verfahren ist allerdings notfalls durch ein naturwissenschaftliches Gutachten die Frage zu klären, ob das Verenden von rund 60 % der Würmer atypisch ist oder dem mit der Betätigung verbundenen Risiko zuzuordnen ist ().