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Geschäftsführer: KommSt
• Im Zusammenhang mit der Frage der Kommunalsteuerpflicht von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers vertritt der VwGH die Auffassung, dass vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein haben, insbesondere auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Zeiträume Bezüge erhalten hat, in denen die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet hat. - (§ 2 KommStG 1993), (Abweisung)
„Mangels eines erkennbaren Zusammenhanges mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin liegt es nahe, dass die Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers durch Schwankungen in seinem persönlichen Bedarf begründet sind. Dass sich die Auszahlungszeitpunkte nach diesem Bedarf gerichtet haben, trägt die Beschwerdeführerin selbst vor. Das Abstellen auf die Bedürfnisse des Zahlungsempfängers begründet aber bei diesem kein wie immer geartetes Unternehmerwagnis."
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