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USt: Liebhaberei
• Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzliche Bedeutung hat. Wenngleich im Bereich der Umsatzsteuer insbesondere in jenen Fällen, in denen am Leistungsaustausch Unternehmer beteiligt sind, die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt, sofort getroffen werden muss, weshalb eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG dann anzunehmen ist, wenn aus der Betätigung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, bedeutet dies nicht, dass in derartigen Fällen ein anderes Kriterium für die objektive Ertragstätigkeit herangezogen werden kann als die Prognose der Erzielung eines Gesamterfolges innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes. - (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994), (Abweisung)
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