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SWK 13, 1. Mai 2002, Seite W 27

Das neue Vereinsgesetz im Überblick

Rechnungslegungsbestimmungen gelten erstmalig für nach dem 31. 12. 2002 beginnende Geschäftsjahre

Herbert Grünberger

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG) tritt mit in Kraft. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 21, 22) gelten erstmalig für die Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. Daher sind die Buchführungsgrenzen der Geschäftsjahre 2003 und 2004 entscheidend. Wenn die Grenzen in diesen beiden Jahren überschritten werden, dann sind die Bilanzierungsvorschriften für 2005 erstmalig anzuwenden.

§ 1. Verein

Ein Verein ist der freiwillige und dauerhafte Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zur Verfolgung eines ideellen Zwecks. Der Zusammenschluss wird in den Statuten geregelt. Ideeller Zweck bedeutet, dass die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden ist. Der Verein hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Er kann also im eigenen Namen Eigentum erwerben und sich in Verträgen verpflichten (Dienstvertrag).

Bei den Vereinen wird unterschieden zwischen einem Hauptverein und einem selbständigen Zweigverein. Ein Zweigverein ist dann gegeben, wenn seine Statuten mit den Statuten des Hauptvereines ident sind. Dessen ungeachtet ist der Zweigverein ein selbständiger Verein.

Ein ...

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