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Verfahren: Berufung
•Sowohl nach § 51 e Abs. 1 VStG wie auch nach § 67 d AVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. - (§ 51 e Abs. 1 VStG), (Abweisung)
(2 Erk., , 97/17/0217)