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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite R 062

Verfahren: Berufung

Sowohl nach § 51 e Abs. 1 VStG wie auch nach § 67 d AVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. - (§ 51 e Abs. 1 VStG), (Abweisung)

(2 Erk., , 97/17/0217)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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