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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite R 63
GrESt: Bemessung
•Sind zur Bemessung der Grunderwerbsteuer die Leistungen des Käufers unbekannt und nicht feststellbar, ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen. - (§ 4 Abs. 2 GrEStG), (Abweisung)
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