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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite S 454

Steuerliche Folgen der Verminderung der Beteiligung auf Grund einer nominellen Kapitalherabsetzung in Verbindung mit einer nachfolgenden Kapitalerhöhung zugunsten anderer Personen

Zu den Steuerwirkungen einer Sanierungsmaßnahme bei der überschuldeten Kapitalgesellschaft unabhängig vom konkreten Einzelfall teilt das BMF folgendes mit:

Eine nominelle Kapitalherabsetzung i. V. m. einer Auflösung vorhandener Kapitalrücklagen zeitigt keine steuerlichen Auswirkungen auf Gesellschafterebene. Es liegt mit anderen Worten keine Einlagenrückzahlung i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG vor, d. h. der bei der Kapitalgesellschaft bestehende Einlagenstand im Rücklagen-Subevidenzkonto bleibt nach der Verschiebung im Bilanzgewinn-Subkonto trotz der Rücklagenverrechnung mit Verlusten bestehen und es ändern sich damit bei den Gesellschaftern auch nicht die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten.

Wird die nominelle Kapitalherabsetzung mit einer Aufbringung neuen Kapitals verbunden, tätigen die Gesellschafter Einlagen, auf die § 8 Abs. 1 KStG und § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 anzuwenden sind.

In der Literatur ist anerkannt, daß an Stelle des üblichen Weges, daß die bestehenden Gesellschafter die Einlagen erbringen, auch neue Gesellschafter die Einlagen leisten können. Scheiden die Altgesellschafter nach der nominellen Kapitalherabsetzung nicht aus der Gesellschaft aus, weil sie mit einem kleinen Anteil beteiligt bleiben, während der oder die neuen ...

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