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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite R 063

Gerichtsgebühren: Eintreibung

Eine besondere Härte im Sinne § 9 Abs. 2 GEG liegt vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzlich festgelegten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet ist. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( bis 0187)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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