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Gerichtsgebühren: Eintreibung
•Eine besondere Härte im Sinne § 9 Abs. 2 GEG liegt vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzlich festgelegten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet ist. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( bis 0187)