VwGH 17.08.1998, 97/17/0217
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftührers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS-05/K/32/558/97 und UVS-05/32/204/97, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen gegen Strafverfügungen i.A. des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 4/5-PA-191021/6/4, wurde die Beschwerdeführerin einer näher umschriebenen Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen am zugestellt.
Mit einer (weiteren) Strafverfügung der Behörde erster Instanz vom , Zl. MA 4/5-PA-193798/6/1, wurde die Beschwerdeführerin einer (weiteren) näher umschriebenen Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Zustellung dieser Strafverfügung erfolgte gleichzeitig mit der bereits erwähnten vom zu eigenen Handen der Beschwerdeführerin am . 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Strafverfügungen (getrennt) Einspruch, jeweils datiert mit . Auf den Kuverts beider Schriftsätze findet sich jeweils der gut lesbare Poststempel mit dem Datum . 1.3. Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, daß beide Einsprüche nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erschienen. Die Beschwerdeführerin wurde auf das Datum der Zustellung am sowie auf den Poststempel hingewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin richtete daraufhin ein mit datiertes und am bei der Erstbehörde eingelangtes Schreiben an diese, in der sie auf das Schreiben vom Bezug nahm. Sie führte darin aus, daß sie "die Gewährung des Parteiengehörs durch Aussprechen eines Ladungstermines zur Einsichtnahme in den Akt und Vorlage und Bekanntgabe aller allfälligen erforderlichen Beweise" beantrage, da sie derzeit infolge einer schweren Krankheit bettlägerig sei; die Beschwerdeführerin schlug als Termin den , 10.30 Uhr vor. Nach dem Akteninhalt hat die Beschwerdeführerin am Akteneinsicht genommen.
1.4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide erster Instanz, mit denen die Einsprüche der Beschwerdeführerin jeweils wegen Verspätung zurückgewiesen wurden, keine Folge und bestätigte die angefochtenen Zurückweisungsbescheide. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe am Mittwoch, den begonnen und am Mittwoch, den geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Die erst am zur Post gegebenen Einsprüche seien daher verspätet gewesen. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom sei keine Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung oder auch ein begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung zu entnehmen gewesen; die Beschwerdeführerin habe nur um einen Termin zur Akteneinsicht ersucht.
1.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG (rechtskundiger Beamter) und bekämpft den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst als Aktenwidrigkeit, die belangte Behörde habe ihren Bescheid darauf gegründet, sie (die Beschwerdeführerin) hätte niemals vorgebracht, ihr "Rechtsmittel vom sei nicht verspätet eingebracht worden"; sie habe aber in ihrer Berufung ausdrücklich ausgeführt, sie könne durch die Nominierung von Zeugen die rechtzeitige Einbringung ihres Rechtsmittels beweisen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer erwähnten Berufung wie folgt ausgeführt:
"Der ggstdl. Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit behaftet, da mir die MA 67 das Parteiengehör nicht eingeräumt hat. Die MA 67 hat mir sohin die Möglichkeit genommen, durch Einräumung des Parteiengehörs in Ansehung der den Lauf der Berufungsfrist betreffenden Tatsachen Gelegenheit zur Erbringung des Gegenbeweises iSd § 47 AVG, etwa durch die Nominierung von Zeugen für die rechtzeitige Aufgabe der Berufung, zu geben.
Weiters hat mir die MA 67 die Feststellung der von ihr behaupteten Versäumung der Berufungsfrist zur Stellungnahme nicht einmal vorgehalten."
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführerin entgegen ihrer soeben wiedergegebenen Behauptung in der Berufung die Versäumung der Berufungsfrist durch die Behörde erster Instanz sehr wohl vorgehalten wurde, liegt die gerügte Aktenwidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vor. Die belangte Behörde hat nämlich nur auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom Bezug genommen und zu diesem - im Einklang mit dem Akteninhalt - festgestellt, daß in ihm eine Behauptung, die Einsprüche seien nicht verspätet gewesen, nicht enthalten war. Die belangte Behörde hat weiters - gleichfalls in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, daß auch nach der Akteneinsicht am keine Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung eingelangt sei, wobei sich diese Ausführung erkennbar auf das Verfahren erster Instanz bezieht. Die belangte Behörde hat den Inhalt des Berufungsvorbringens im bekämpften Bescheid nicht festgestellt, sodaß ihr insoweit auch keine Aktenwidrigkeit vorgeworfen werden kann.
Auch der weitere Vorwurf der Aktenwidrigkeit betreffend das Schreiben der Beschwerdeführerin vom , die belangte Behörde hätte entgegen dem Inhalt dieses Schreibens festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nur um einen Termin zur Akteneinsicht ersucht habe, während die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt habe, ihr Parteiengehör einzuräumen und Gelegenheit zu geben, "alle allfällig erforderlichen Beweise vorzulegen und bekanntzugeben", trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat nämlich im gegebenen Zusammenhang nur davon gesprochen, daß die Beschwerdeführerin nicht behauptet habe, ihre Einsprüche seien nicht verspätet gewesen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft weiters die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte ihre im erwähnten Schreiben vom aufgestellte Behauptung infolge einer schweren Erkrankung bettlägerig zu sein, nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, daß diese Annahme als wertendes Ergebnis eines Beweiswürdigungsprozesses nur in ihren Sachverhaltsgrundlagen aktenwidrig sein könnte und überdies die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargetan wird, nimmt die Beschwerdeführerin hier Bezug auf nicht aktenkundige Ereignisse, wie etwa Aussagen des die Zustellung durchführenden Bediensteten der Behörde erster Instanz. Ein - relevanter - Verfahrensmangel wird dadurch jedenfalls nicht aufgezeigt.
2.2. Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt allerdings auf dem Vorwurf, Parteiengehör sei nicht gewährt worden.
Im Beschwerdefall hat bereits die Behörde erster Instanz den maßgeblichen Sachverhalt, nämlich die nach dem Poststempel gegebene Verspätung der Einsprüche gegen die Strafverfügungen, der Beschwerdeführerin vorgehalten und diese zur Äußerung aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat auch nach der Akteneinsicht am bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide je vom (zugestellt am ) zur Frage der Verspätung kein Vorbringen erstattet und auch keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Gelegenheit zu der ihr von der Erstbehörde bekannt gegebenen allein wesentlichen Frage Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren ist daher nicht zu erkennen.
In ihrer oben wiedergegebenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin ausschließlich die Frage der Einräumung des Parteiengehörs in erster Instanz. Eine solche Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz lag aber nach dem soeben Gesagten nicht vor. Die Entscheidung der belangten Behörde ist daher insoweit frei von Rechtswidrigkeit.
Zu prüfen ist aber noch, ob die belangte Behörde einen relevanten Verfahrensfehler dadurch begangen hat, daß sie Ermittlungen über die Verspätung aufgrund des erstmals in der Berufung erstatteten Vorbringens unterließ. Sieht man nun vom offensichtlichen Vergreifen in der Wortwahl, nämlich "Berufungsfrist und Berufung" statt "Einspruchsfrist und Einspruch" ab, so ist doch dem Berufungsvorbringen nur der Hinweis zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe die in Rede stehenden Poststücke rechtzeitig aufgegeben. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich weder ein näheres Sachvorbringen erstattet noch Beweise angeboten. Der Hinweis, sie hätte (im erstinstanzlichen Verfahren) Zeugen namhaft machen können, war ohne Bekanntgabe von Namen und ladungsfähiger Adressen dieser Zeugen nicht geeignet, die belangte Behörde zur Vernehmung dieser Zeugen zu veranlassen.
Ein derartig wenig konkretisiertes Berufungsvorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin ihrer im Verfahren gegebenen Mitwirkungspflicht nicht nachkam, löste keine Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung aus.
Die Beschwerdeführerin mußte auch im Hinblick auf § 51e Abs. 2 VStG davon ausgehen, daß eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde unterbleiben konnte; sie hätte daher entweder ausdrücklich eine mündliche Verhandlung verlangen oder aber den nach ihrer Ansicht maßgeblichen Sachverhalt vollständig vortragen müssen.
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor dem Gerichtshof vor, daß ihr die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die versäumte Frist verwehrt habe, zur Sache aus Anlaß der Akteneinsicht am niederschriftlich Angaben zu machen. - Da die Beschwerdeführerin diese Tatsachenbehauptung aber erstmals in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufstellt, war darauf wegen des im Verfahren vor diesem herrschenden Neuerungsverbotes nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin wäre ihrem eigenen Vorbringen nach auch nicht gehindert gewesen - wenn die Behörde erster Instanz tatsächlich am die Aufnahme einer Niederschrift verweigert hätte - einen Schriftsatz zu erstatten oder in ihrer schriftlichen Berufung ihre allgemein gehaltene Behauptung der Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde erster Instanz durch einen Hinweis auf die Verweigerung der Aufnahme einer Niederschrift mit der Beschwerdeführerin am zu konkretisieren.
2.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides lassen sich dahin zusammenfassen, daß sie diese in der Unterlassung amtswegiger Ermittlungen der belangten Behörde zur Rechtzeitigkeit der in Rede stehenden Schriftsätze erblickt. Hiezu genügt es, auf das bereits Gesagte zu verweisen. Zu betonen ist im gegebenen Zusammenhang allerdings, daß die belangte Behörde nicht gehalten war, aufgrund nicht näher ausgeführter Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ermitteln; erst ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr zu verlangenden Mitwirkung erstattetes konkretes Vorbringen hätte allenfalls die Pflicht zu (weiteren) Ermittlungen durch die belangte Behörde ausgelöst.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
3.0. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Verwaltungsstrafverfahren |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1997170217.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-39941