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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite S 465

Schlußanträge des Generalanwalts zur österreichischen Getränkesteuer

Getränkesteuer auf alkoholische Getränke nicht EU-konform

Dr. Helmut Moritz

Im Verfahren C-437/97 liegen nun die Schlußanträge des Generalanwaltes Antonio Saggio vor. Darin geht der Generalanwalt davon aus, daß die österreichische Getränkesteuer zwar nicht gegen Art. 33 der 6. MwSt-RL, wohl aber gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuersystemrichtlinie) verstößt, soweit sie auf alkoholische Getränke erhoben wird. Darüber hinaus sieht Generalanwalt Saggio in der Ab-Hof-Befreiung einen Verstoß gegen das Beihilfenverbot gemäß Art. 92 EGV.

1. Die Vorlagefragen

Der dem EuGH 3 Fragen bzgl. der Vereinbarkeit der österreichischen Getränkesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht vorgelegt.

In seinen Fragen wollte der Gerichtshof vor allem wissen, ob

a) die Getränkesteuer gegen Art. 33 der 6. MwSt-RL verstoße,

b) die Getränkesteuer gegen Art. 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 der RL 92/12/EWG verstoße bzw.

c) die Ab-Hof-Befreiung von Wein von der Getränkesteuer mit Art. 92 Abs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 87 EGV) vereinbar ist.

2. Zur Vereinbarkeit mit Art. 33 der 6. MwSt-RL

Wie in allen Entscheidungen zur Vereinbarkeit von Abgaben mit Art. 33 der 6. MwSt-RL wiederholt der Gerichtshof die schon bekannten Phrasen,...

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