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Verfahren: Aussetzungszinsen
•In einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen ist über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden verfügt worden ist, nicht zu befinden. - (§ 212 a BAO), (Abweisung)
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