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Devolutionsantrag
•Wenn ein bei der Landesregierung eingebrachter Devolutionsantrag vor Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft einlangt, ist die Bezirkshauptmannschaft nicht S. R 140mehr zuständig. - (§ 73 Abs. 2 AVG), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
(2 Erk; , 0224, 0227, 0229 bis 0234, 0239 bis 0246, 0349, 0350, 0353 bis 0363; , 0295, 0299, 0302, 0303, 0305 bis 0309, 0312, 0314, 0316, 0321 bis 0323, 0332 bis 0338)