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SWK 34, 1. Dezember 1997, Seite R 141
Zinsen: Betriebseinnahme
•Wenn betriebliche Gründe für das Entstehen einer Forderung entscheidend waren, sind die Zinsen aus dieser Forderung als Betriebseinnahmen zu behandeln. - (§ 5 EStG 1988), (Abweisung)
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