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EuGH: Stempelsteuer
•Mehrwertsteuer: Portugiesische Stempelsteuer keine Abgabe mit Umsatzsteuercharakter - (Art. 33 der 6. MWSt-RL)
Urteilstenor des EuGH: „Artikel 33 der Sechsten Richtlinie ... ist dahin auszulegen, daß er der Beibehaltung einer nationalen Steuer nicht entgegensteht, die die Merkmale einer Stempelsteuer aufweist, die auf Werkverträge und Verträge über die Lieferung von Material oder Verbrauchsartikeln unter Ausschluß eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat erhoben wird."
( Solisnor-Estaleiros Navais SA - Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo)
Anmerkung: Der diesem Urteil des EuGH zugrundeliegende Sachverhalt betraf einen Rechtsstreit zwischen einem portugiesischen Unternehmen und der portugiesischen Finanzverwaltung über die Erhebung einer Abgabe in Form einer Stempelsteuer für einen Werkvertrag über den Bau eines Tankschiffs zur Beförderung von Rohöl. Wesentlich für den Ausgang des Verfahrens war, daß es sich bei der portugiesischen Stempelsteuer nicht wie bei der Mehrwertsteuer um eine allgemeine Steuer handelt, die darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen ...