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SWK 34, 1. Dezember 1997, Seite 140

ParkometerG Wien

Der Geschäftsführer einer deutschen GmbH, der die verlangte Lenkerauskunft nicht gibt, kann wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes bestraft werden. - (§ 9 Abs. 1 VStG)

Der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung gemäß § 1 a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, i. V. m. § 9 Abs. 1 VStG bestraft. Er habe es als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich einer näher genannten GmbH mit dem Sitz in München, unterlassen, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er jeweils näher bezeichnete Fahrzeuge überlassen habe.

„Der in der Beschwerde angeführte Umstand, daß der Beschwerdeführer über die Vergabe und Verrechnung der Mietfahrzeuge, weil er für den Kfz-Halter Ausländer sei, keine Angaben machen könne, geht schon deshalb fehl, weil er nicht als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 4 VStG, sondern als alleiniger Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG in Anspruch genommen wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 VStG liegt der Tatort bei Verletzung der Lenkerauskunftspflicht am Sitz der anfragenden Behörde. ... Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt wurde somit im Inland begangen und ist daher nach ...

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