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SWK 34, 1. Dezember 1997, Seite 140

Lustbarkeitsabgabe OÖ

Die Aufhebung der oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabe für CD-Player durch den Verfassungsgerichtshof ist auf den Anlaßfall anzuwenden. - (Art. 140 Abs. 7 B-VG)

„In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 11, 25/96-7, die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 19983, LGBl. für Oberösterreich Nr. 69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten enthaltene Wortfolge ,als Pauschalabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder' als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. ...

Der Beschwerdefall ist Anlaßfall für die verfassungsgerichtliche Aufhebung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, die die Rechtsgrundlage für die Abgabenvorschreibung war. ... Dadurch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die verfassungswidrige Rechtsnorm, die allein die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer Landesabgabe für Lustbarkeiten für den Betrieb eines CD-Players darstellte, gestützt hat, belastete sie diesen im Hinblick auf die bereinigte Rechtslage, die eine Abgabenvorschreibung nicht zuläßt, mit Rechtswidrigk...

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