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SWK 34, 1. Dezember 1997, Seite 141

Konkurs: Steuerguthaben

Das Finanzamt kann im Konkurs des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Guthaben zur Gänze mit Abgabenforderungen verrechnen, die Zeiträume vor der Konkurseröffnung betreffen. - (§ 216 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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