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Rückwirkende Einbeziehung von Restaurationsumsätzen in die Getränkesteuerpflicht
Auswirkung der vom Nationalrat kürzlich beschlossenen Novelle zum Finanzausgleichsgesetz auf die Besteuerung von Restaurationsumsätzen
Seit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich die Auswirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes auf das innerstaatliche Recht zu berücksichtigen. Ein solches Urteil war Veranlassung für den Gesetzgeber, der bisher gehandhabten Getränkebesteuerung von Restaurationsumsätzen rückwirkend ab 1995 eine rechtliche Untermauerung zukommen zu lassen. Dem Akt des Bundesgesetzgebers haben Gesetzesbeschlüsse der Landesregierungen und Verordnungsbeschlüsse der Gemeindevertretungen zu folgen, um die rückwirkende Regelung dem steuerpflichtigen Unternehmer gegenüber wirksam werden zu lassen.
Mit der am beschlossenen und demnächst kundzumachenden Novelle zum Finanzausgleichsgesetz (FAG, i. d. F. Nov. 1997) wurde die Auswirkung des auf dem USt-Gebiet ergangenen Urteiles des Europäischen Gerichtshofes vom , Rs. C 231/94, auch im Bereich des Getränkesteuerrechtes berücksichtigt. Die Veranlassung dazu ergab sich aus dem Umstand, daß der USt-rechtliche Begriffsinhalt des Wortes „Lieferung" nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 auch für den Bereich der Getränkebesteuerung maßgebend war (§ 15 Abs. 5 FAG, BGBl. 30/1993 und 201/1996). Das angeführte EuGH-Urteil sah jedoch Speise- und Getränkeverabreichun...