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SWK 27, 20. September 1997, Seite 101

Anzeigenabgabe Wien

In einem Bescheid über Bestrafung eines Funktionärs eines Vereines wegen Übertretung des Wiener Anzeigenabgabegesetzes muß die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt werden - (§ 9 Abs. 1 VStG), (Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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