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SWK 27, 20. September 1997, Seite K 25

Einkommensteuer - Liebhaberei bei Schloß

Liebhaberei bei Schloß (§ 2 EStG)

Nach dem verstärkten Senat reicht es nicht aus, wenn die Behörde Liebhaberei annimmt, weil innerhalb von 10 Jahren ein Werbungskostenüberschuß entstanden ist ().

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