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Aussetzung der IFB-Sondervorauszahlung ab 1997
(BMF) – Hinsichtlich der Sondervorauszahlung für den IFB (§ 121 Abs. 2 EStG 1988) werden die nachgeordneten Abgabenbehörden im Sinne des § 206 lit. c BAO wie folgt angewiesen:
Im Hinblick auf die zu erwartende geringe Zahl der verbleibenden Fälle und den damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ist von einer Anwendung der Regelungen über die Sondervorauszahlung nach § 121 Abs. 2 EStG 1988 in Hinkunft Abstand zu nehmen. Erstmalig treten die in § 121 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vorgesehenen Rechtsfolgen nicht mehr ein, wenn die Entrichtung der Sondervorauszahlung im Kalenderjahr 1997 unterlassen wird. (
Anmerkung: Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder stellt fest, daß aufgrund dieser Weisung daher für 1997 die Entrichtung der IFB-Sondervorauszahlung entfällt, ohne daß dadurch negative Konsequenzen (Verlust des IFB für 1997 und 1998) entstehen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß in jenen Fällen, bei denen die IFB-Sondervorauszahlung 1996 trotz bestehender Verpflichtung nicht (zeitgerecht) entrichtet worden ist, die negativen Konsequenzen (Verlust des IFB für 1996 und auch für 1997) aufrecht bleiben.