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VwGH-Beschwerde: Zulässigkeit
• Eine VwGH-Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde - (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG)
Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden war; auch die Zustellung eines Bescheides reicht für sich alleine nicht aus, die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH zu begründen. (Zurückweisung)
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