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SWK 27, 20. September 1997, Seite 26

Bundesabgabenordnung - Auflösungsbestimmung

Auflösungsbestimmung (§ 39 Z 5 BAO)

Wird in der Auflösungsbestimmung nur normiert, daß über die Verwendung des Vereinsvermögens die Generalversammlung zu beschließen hat, dann entspricht dies nicht dem Gesetz. Ein solcher Verein ist nicht gemeinnützig. Auf diesen Umstand wurde der Verein bereits im Jahr 1985 vom BMF hingewiesen. Die Sanierung der Satzungen erst im Oktober 1987 war zu spät. Außerdem war ein Verein, dessen Tätigkeit nur in der Produktion und Verwertung von Ton- und Bildträgern bestand, ein Gewerbebetrieb, der sich von mit Gewinnabsicht unternommenen gewerblichen Betätigungen nicht unterschieden hat. Ein Verein, dessen Tätigkeit sich ausschließlich in der Unterhaltung eines Gewerbebetriebes erschöpft, ist voll steuerpflichtig, außer er hat eine volle Befreiung nach § 44 Abs. 2 BAO erhalten ().

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