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SWK 27, 20. September 1997, Seite R 102

Verfahren: Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn ein Bescheid von einem Angestellten übernommen und das Zustellungsdatum nicht sorgfältig vermerkt worden ist - (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG)

Ein mittels RSb zugesandtes Straferkenntnis übernahm ein Arbeitnehmer des Beschwerdeführers am 8. September. Dem an diesem Tag von der Abgabestelle abwesenden Beschwerdeführer wurde es am 9. September vorgelegt. Die Berufung wurde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist - diese endete ausgehend vom 9. September am 22. September - am 23. September zur Post gegeben. Mit dem beim Magistrat der Stadt Wien eingebrachten Schriftsatz vom 16. Oktober stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Magistrat der Stadt Wien wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG i. V. m. § 24 VStG ab.

„Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer hätte bei Vorlage der an den Ersatzempfänger zugestellten Sendung fragen müssen, wann die Sendung von diesem übernommen worden sei. Die Unterlassung dieser Frage stelle ein auffallend s...

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