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Rückzahlung
•Die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuerbeträge darf nur im Falle eines Ausgleiches oder einer Rückzahlung im Wege eines Jahresausgleiches oder einer Veranlagung verweigert werden - (§ 240 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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