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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite 102

GrESt: Bemessung

Ist der Erwerber eines Grundstückes an ein bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist die Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis zuzüglich der Gebäudeerrichtungskosten zu bezahlen - (§ 5 GrEStG)

„Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zwei Monate vor dem schriftlichen Vertragsabschluß das von ihm gewünschte Objekt ausgewählt. Seine Absicht war somit darauf gerichtet, dieses vollständig geplante Haus, auch wenn es noch nicht gebaut war, zu erwerben. Zur Verwirklichung der Absicht unterfertigte er an ein und demselben Tag den Kaufvertrag über die Liegenschaft, den Werkvertrag mit dem Bauführer, einen umfassenden Auftrag an den Schriftenverfasser, der insbesondere eine Übernahme der Treuhandschaft und die Führung eines Treuhandkontos beinhaltet, und offenbar auch das am nächsten Tag bei der Behörde eingelangte Bauansuchen.

Damit stand aber die Absicht, ein der detaillierten Planung entsprechend bebautes Grundstück zu erwerben, bereits vor Vertragsabschluß fest. Daß das vorliegende Vertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wurde, ist für die Beur...

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