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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite R 105

Beweise: Würdigung

Die Finanzbehörde muß sich mit den angebotenen Beweismitteln auseinandersetzen - (§ 166 BAO)

Der Beschwerdeführer, der den Handel mit und die Reparatur von Fernsehgeräten betreibt, hatte Privateinlagen in sein Unternehmen gemacht. Der Betriebsprüfer rechnete S. R 106die Einlagen den im Unternehmen erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen mit der Begründung zu, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Herkunft der für die Einlagen verwendeten Mittel aufzuklären. Der Beschwerdeführer behauptete dagegen, die Einlagen stammten aus der Verwertung eines Vermögens des Beschwerdeführers in Rumänien. Die Finanzbehörde hielt dies für unglaubwürdig.

„Die belangte Behörde hielt es für unerheblich, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, daß er in der von ihm dargestellten Weise wieder in den Besitz seines in Rumänien zurückgelassenen Vermögens gelangt sei, weil damit nämlich noch nicht bewiesen wäre, daß die vom Beschwerdeführer in sein Unternehmen getätigten Einlagen aus diesem Vermögen stammten. Diese Begründung ist denkgesetzwidrig. Die Zurechnung der vom Beschwerdeführer getätigten Einlagen zu den im Unternehmen erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen aus dem Grunde ungeklärter Herkunft d...

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