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Zeitpunkt der Rechtskraft eines Bescheides bei Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
Gegen einen Bescheid wurde eine Berufung eingebracht, die nicht den Erfordernissen des § 250 BAO entsprach. Seitens des Finanzamtes wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO mit dem Hinweis erlassen, daß nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist die Berufung als zurückgenommen gelte. Innerhalb der gesetzten Frist ist eine Mängelbehebung nicht erfolgt. Es erhebt sich die Frage, wann die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides eintritt.
Rechtsmeinung der Finanzlandesdirektion
Gesetz, Rechtsprechung und Kommentare geben zur Lösung dieser Frage keine Anhaltspunkte. Zu der oben angeführten Rechtsfrage wird seitens der Finanzlandesdirektion die Rechtsansicht vertreten, daß der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Berufung als zurückgenommen erklärt wurde, rechtskräftig wird. Hinsichtlich der Zurückziehung einer Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 1855/68, ausgesprochen, daß die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides im Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde eintritt. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist nach Ansicht der Fachabteilung nicht möglich, da gegen den Bescheid, mit d...