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Berücksichtigung von Zinsen bei den Spekulationseinkünften
(BMF) - Nach ho. Auffassung bestehen keine Bedenken, die Rspr. des VwGH u. VfGH zu § 30 Abs. 4 EStG 1988 betr. Berücksichtigung von Zinsen auf den gegenständlichen Fall anzuwenden (Veräußerung im Geltungsbereich des EStG 1972).
Nach der Rspr. zu § 30 Abs. 4 EStG 1988 sind die Zinsen bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen, wenn das Spekulationsobjekt „keiner anderen Einkunftsquelle oder abzugsschädlichen Zwecken gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 diente"
().
Zu den abzugsschädlichen Zwecken wird die Liebhaberei-Vermietung zu rechnen sein. Demnach werden sich die Zinsen bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte nur insofern auswirken können, als sie zusammen mit den anderen Ausgaben die Mieteinnahmen aus der Liebhaberei-Verordnung übersteigen (siehe z. B. Fellner/Zorn, Wechselwirkungen zwischen höchstgerichtlichen Entscheidungen und der Fachliteratur im Bereich des Abgabenrechts, Österreichische Juristenzeitung 1996, 3 (5). ( )