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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite 101

Verfahren: Wiederaufnahme

Wenn bei einer Betriebsprüfung die neu hervorgekommenen Tatsachen relativ geringfügig sind, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorzunehmen - (§ 303 Abs. 4 BAO)

Beim Beschwerdeführer, einem Malermeister, wurde bei einer Betriebsprüfung die Besteuerung für drei Jahre wieder aufgenommen, was zu folgenden Mehrbeträgen führte:

Umsatzsteuer 61 S (1988), 600 S (1989), 628 S (1990);

Einkommensteuer 11.542 S (1988), 798 S (1989), 8148 S (1990);

Gewerbesteuer 3403 S (1988), 82 S (1989), 3586 S (1990).

„. . . Die von der belangten Behörde herangezogenen Wiederaufnahmsgründe liegen daher vor.

Der zweite vom Beschwerdeführer gerügte Mangel des angefochtenen Bescheids betrifft die bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens vorzunehmende Ermessensentscheidung und ihre Begründung für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen bloß geringfügiger Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen . . .

Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb derS. 102 vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Be...

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