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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite 558

Geringfügigkeiten als Wiederaufnahmegrund

(A. B.) - Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Dabei sind die berechtigten Interessen der Partei (Billigkeit) und das öffentliche Interesse (Zweckmäßigkeit) gegeneinander abzuwägen. Eine solche Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären.

Liegen die in den Streitjahren erzielten Gewinne - bei Umsätzen zwischen rund 4,5 Mio. und 6 Mio. S - zwischen 470.000 S und 700.000 S und haben die herangezogenen Wiederaufnahmegründe nur geringfügige Auswirkungen, ist die Behörde verpflichtet, darzutun, weshalb sie bei Änderungen von rund 600 S U...

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