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GrESt: Rückzahlung
•Die Grunderwerbsteuer ist nicht zurückzuzahlen, wenn der Vertrag über den Verkauf des Grundstückes aufgehoben und, ohne daß der Verkäufer die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück wiedererlangt, ein Vertrag über den Verkauf an einen anderen Käufer abgeschlossen wird - (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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