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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite 101

Familienbeihilfe: Anspruch

Wird die gewerbliche Lehre eines volljährigen Kindes abgebrochen und nicht wieder aufgenommen, so steht die Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung nicht zu - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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