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Der Leistungsort bei künstlerischen, unterhaltenden und ähnlichen Leistungen im Umsatzsteuerrecht
Der Leistungsort bei künstlerischen, unterhaltenden und ähnlichen Leistungen im Umsatzsteuerrecht
Gemäß § 3 a Abs. 8 lit. a UStG gilt für sonstige Leistungen, die in künstlerischen, unterhaltenden und ähnlichen Tätigkeiten einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter bestehen, der Ort als Leistungsort, an dem der Leistungserbringer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Aus dieser Formulierung wird deutlich, daß § 3 a Abs. 8 lit. a UStG ein Tätigwerden im Sinn eines positiven Tuns voraussetzt, während ein bloßes Dulden oder Unterlassen nicht unter diese Vorschriften subsumiert werden könnte. Irrelevant ist auch, wo der Erfolg der Tätigkeit eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt. Für die Beurteilung, wo eine sonstige Leistung ausschließlich oder zum wesentlichen Teil erbracht wird, ist ausschlaggebend, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg der Tätigkeit gesetzt werden. Dies ist jeweils für die einzelne sonstige Leistung zu prüfen und nicht nach der Gesamttätigkeit des Leistungserbringers zu entscheiden.
Von diesem Tätigkeitsortsprinzip sind nicht nur die künstlerischen, unterhaltenden etc. sonstigen Leistungen, sondern auch ähnliche Leistungen umfaßt. Die Bedeutung des Begriffs „ähnlich" und damit die Reichweite dieser Vorschrift wurden wiederholt problematisiert. Als maßgebend...