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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite 553

Auflösung einer Übertragungsrücklage

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung insoweit, als sich die Buchwertfortführung i. S. d. § 16 Abs. 1 UmgrStG in Einbringungsfällen auf jene Aktiva und Passiva bezieht, die in der Einbringungsbilanz i. S. d. § 15 leg. cit. dargestellt sind. Die Nichtübernahme einer vom Einbringenden in der Vergangenheit gebildeten Übertragungsrücklage i. S. d. § 12 EStG i. d. F. vor dem StruktAnpG 1996 ist im Rahmen der Erstellung des zum Einbringungsstichtag erstellten Jahresabschlusses (der erstellten Bilanz) nur durch eine Zuschreibung i. S. d. § 6 Z 13 EStG, also vor dem Einbringungsschritt, erreichbar. Damit entfällt aber nicht der Zuschlag i. S. d. § 12 Abs. 8 EStG a. F., da die Zuschlagsbefreiung von einer Zwangsauflösung der Rücklage anläßlich der im Gesetz genannten Gewinnverwirklichungstatbestände ausgeht. Im gegenständlichen Fall einer freiwilligen Auflösung im Zusammenhang mit einer geplanten Buchwerteinbringung fehlt der für die Zuschlagsbefreiung erforderliche Konnex. (

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