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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite 114

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Entlassung - Berufsunfähigkeit

Bei der Berufsunfähigkeit handelt es sich um einen Zustand, mit dessen Dauer auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt; das Unterbleiben der unverzüglichen Kündigung führt daher nicht zum Verlust des Kündigungsrechts. (Zu § 27 Z 2 AngG; 9 Ob A 172/95).

Entlassung (Dienstversäumnis)

Bei einem Dienstversäumnis hat der Arbeitgeber das Dienstversäumnis und der Arbeitnehmer einen etwaigen Schuldausschließungsgrund, wie zum Beispiel einen unverschuldeten Irrtum über die Verpflichtung zur Arbeit, zu beweisen. (Zu § 27 Z 1 AngG; 8 Ob A 263/94).

Entlassung - Vertrauensunwürdigkeit

Daß ein Arbeitnehmer, der für die Kontrolle und Abzeichnung von Rechnungen zuständig war, anläßlich seiner Dienstfreistellung den Arbeitgeber nicht auf eine auf diesen ausgestellte, aber nicht von ihm genehmigte offene Rechnung hingewiesen hat, begründet keine Vertrauensunwürdigkeit. (Zu § 27 AngG; 9 Ob A 106, 107/95).

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